AGBs gewerblich

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der plawa für Geschäfte mit gewerblichen Abnehmern.



Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung dieser Bedingungen/Ausschluß anderer Bedingungen
    Aufträge an uns werden nur zu den nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen. Abweichungen hiervon gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart und von unserer Geschäftsleitung unterzeichnet sind. Die Geltung von Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber wird ausgeschlossen, soweit wir uns nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich – unterzeichnet von unserer Geschäftsleitung – einverstanden erklären.
  2. Angebot, Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Preise
    (a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote ohne zeitliche Befristung können gem. § 147 BGB nur sofort, im Falle der Übersendung nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Ist eine Angebotsfrist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich Umsatzsteuer.
    (b) Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen, was auch durch Ausstellung des Lieferscheins und Übersendung der Rechnung geschehen kann. Modelländerungen, Änderungen der Konstruktion oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, soweit dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Auftraggeber unzumutbaren Änderungen erfährt.
    (c) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Zahlungsrückstand oder werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, dass der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet, sind wir berechtigt, die weitere Bearbeitung von Aufträgen sowie die Auslieferung von einer Abschlagszahlung im Wert unserer Leistungen abhängig zu machen. Wir dürfen die Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragwertes leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist uns vorbehalten, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auch im Falle eines Rücktritts sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
    (d) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Uhingen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs einschließlich der Gefahr des Verschuldens durch den Transporteur geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transport Ausführenden übergeben worden ist, unabhängig davon, ob entgegen vorstehender Bestimmungen frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder nicht. Soweit nichts besonderes vereinbart ist, bleibt die Entscheidung über die Versendungsform uns vorbehalten.
    (e) Die Ware wird auf Kosten des Auftraggebers für den UPS Transport zwangsversichert, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Erfolgt kein Versand über UPS, wird eine Versicherung gegen Transportschäden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
  3. Liefer- und Leistungszeit sowie Preisvorbehalt
    (a) Lieferzeiten stehen unter der Bedingung, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Wir übernehmen daher kein Beschaffungsrisiko. Im Falle höherer Gewalt (siehe unten) verlängern sich die Fristen entsprechend.
    (b) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem wir uns mit dem Auftraggeber über alle Vertragspunkte geeinigt haben. Liefertermine und -fristen gelten ferner unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den Auftrag nicht nachträglich ändert, uns die für die Auftragsausführung gegebenenfalls notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt sowie seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Sie stehen ferner unter der Bedingung, dass der Auftraggeber nicht in Zahlungsrückstand gerät oder eine Vermögensverschlechterung eintritt (siehe oben Ziff. 2(c) und unter Ziffer 4(d).
    (c) Wir haften nicht für Folgen (z.B. Überschreitung von Lieferterminen), die durch unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einwirkungsbereiches herbeigeführt werden. Umstände dieser Art sind insbesondere Krieg, Boykott, Streiks (bei uns oder unseren Unterlieferanten), Betriebsstörungen sowohl bei uns wie bei Unterlieferanten, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder im Transport etc. Insoweit liegt keine Pflichtverletzung unsererseits vor. In diesen Fällen sind daher Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff. BGB ausgeschlossen. Nach Beendigung der vorgenannten Störungen werden wir unverzüglich die Erfüllung unserer Verpflichtungen fortsetzen. Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
    (d) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung hätte für den Auftraggeber keinen Nutzen.
    (e) Unsere vereinbarten Preise stehen gleichfalls unter der Bedingung, dass wir selbst zu den zum Zeitpunkt der Auftragsnahme vereinbarten Einkaufspreisen beliefert werden. Im Falle einer Verteuerung von Rohstoffen oder Handelswaren, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung sind wir berechtigt, sanktionslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Käufer ein neues Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Preise zu unterbreiten.
  4. Rücksendungen von Reparaturen
    (a)Rücksendungen von Reparaturgeräten sind auf Kosten und Gefahr des Versenders durchzuführen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.
    (b)Eine Haftung für mit eingesandte Verbrauchsmaterialien wie z.B. Akku, Speicherkarte etc. übernehmen wir nicht.
    (c)Garantiereparaturen werden nur ausgeführt, wenn die gültige und vollständig ausgefüllte Original Garantiekarte und der entsprechende Kaufbeleg der Reparatursendung beiliegen.
  5. Zahlungsbedingungen
    (a) Soweit nicht ausdrücklich etwas schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort bei Lieferung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
    (b) Wir sind berechtigt - auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers - Teilzahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen.
    (c) Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Wenn überhaupt, so werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt angenommen. Die Erfüllung tritt erst mit der endgültigen Einlösung ein. Im Übrigen trägt sämtliche Kosten hierfür (Einziehungs- oder Diskontspesen, Wechselsteuer etc.) der Auftraggeber.
    (d) Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber - vorbehaltlich weitergehender Ansprüche - die gesetzlichen Verzugszinsen in jedem Fall zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, werden unsere Forderungen insgesamt zur Zahlung fällig. Alle Zahlungsaufschübe - auch im Falle der Wechselannahme - enden. Während der Dauer des Verzugs sind wir berechtigt, die Fortführung unseres Auftrages und/oder die Auslieferung von Arbeiten einer Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen. Die Fortführung eines Auftrags dürfen wir alternativ auch davon abhängig machen, dass der Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswertes leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung der Leistung ablehnen und Schadensersatz statt Erfüllung verlangen und uns vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir aufgrund dieser Bestimmungen berechtigt sind, die Fortführung eines Auftrags einzustellen, geraten wir auch nicht in Lieferverzug. Die Lieferfrist verlängert sich vielmehr entsprechend unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwandes. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, falls uns nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet.
    (e) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Auftraggeber abzutreten.
  6. Aufrechnung
    Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die behaupteten Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 273 BGB, 369 HGB sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Einrede des Auftraggebers nach § 320 BGB sowie nach § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB, es sei denn, uns fällt eine grobe Vertragsverletzung zur Last oder der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
  7. Eigentumsvorbehalt
    (a) Die Lieferung unserer Waren erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt.
    (b) Das Eigentum bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderung vorbehalten. Für den Eigentumsvorbehalt gelten darüber hinaus folgende Erweiterungen:
    aa) Das Eigentum bleibt auch vorbehalten bis zur Zahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung buchen. Zahlungen im so genannten Scheck- Wechselverfahren gelten noch nicht mit Einlösung des Schecks, sondern erst dann als Erfüllung, wenn für uns - insbesondere aus dem Wechsel - keinerlei Obligo mehr besteht.
    bb) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt im Voraus den unserem Warenwert (einschließlich Mehrwertsteuer) entsprechenden erstrangigen Teil seiner Verkaufsforderung ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für eigene Rechnung einzuziehen.
    cc) Wir werden Vorbehaltsware und sonstiges Sicherungsgut nur verwerten, wenn der Besteller sich im Zahlungsrückstand befindet oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers für abgetretene Forderungen zu widerrufen. Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Verwertung ist - soweit dies nicht untunlich ist - vorher anzudrohen, wobei die Verwertung fünf Tage nach der Androhung erfolgen kann.
    c) Gem. § 449 Abs. 2 BGB können wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes unsere Waren nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Hierzu sind wir dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen von § 323 BGB oder § 324 BGB erfüllt sind. Die Rücktrittserklärung schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 325 BGB nicht aus. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, liegt in unserem Herausgabeverlangen - falls eine gesonderte Rücktrittserklärung nicht erfolgen sollte - zugleich auch die Rücktrittserklärung.
    d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
    e) Übersteigt die Summe aus dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware sowie die Summe der an uns abgetretenen Forderungen die Summe aller uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir nach unserer Wahl überschießende Sicherheiten frei.
    f) Nimmt der Auftraggeber eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so wird die Kontokorrentforderung bereits jetzt im Voraus in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe eines erstrangigen Betrages bereits im Voraus an uns abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.
  8. Untersuchungs- und Rügepflichten / Sachmängel / Nachlieferung
    (a) Die von uns gelieferten Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Prüfung hat sich auch auf eventuelle Beschaffenheitsvereinbarungen zu erstrecken. Werden dabei Mängel entdeckt, sind diese umgehend schriftlich zu rügen. Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Woche nach Eingang am Bestimmungsort. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, sind spätestens binnen zweier Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Rügen nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist sind unerheblich. Ist keine Gewährleistungsfrist vereinbart, sind Rügen nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unerheblich. Wird gegen die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten verstoßen, ist der Auftraggeber - so nicht eine arglistige Täuschung vorliegt - mit Ansprüchen wegen eines Sachmangels ausgeschlossen, die Ware gilt als genehmigt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ausschließlich § 377 HGB.
    (b) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, soweit eine Trennung der mangelfreien und der mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber Nachlieferung – der nachfolgende Absatz (f) gilt entsprechend – verlangen. Ist dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so können wir die Nachlieferung verweigern. Die Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich in einem solchen Fall auf Minderung. Schadensersatz leisten wir nach Maßgabe der Ziff. 7 (e). Vorstehendes gilt entsprechend bei Unterlieferungen. (c) Beruht ein Mangel der vorstehenden Art auf Waren oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben und sind wir hierfür gegenüber dem Auftraggeber nicht haftbar, so sind wir in jedem Fall verpflichtet, unsere möglichen Ansprüche gegen den Dritten unter Ausschluß jeder Gewährleistung an den Auftraggeber abzutreten.
    (d) Alle Ansprüche gegen uns verjähren - soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist gilt - spätestens binnen zwölf Monaten ab der Lieferung. Ansprüche des Auftraggebers gem. § 478 BGB bleiben - unter Berücksichtigung von § 377 HGB wenn der Auftraggeber Kaufmann ist - hiervon unberührt.
    (e) Sind wir nach Vertrag oder Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet, haften wir für die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Außerdem haften wir für die mindestens fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden. Bei sonstigen Schäden haften wir nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Der Pflichtverletzung von plawa steht die unseres gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen gleich. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    (f) Sind wir aufgrund eines Mangels der gelieferten Sache oder aus sonstigen Gründen zur Nachlieferung berechtigt oder verpflichtet, so können wir - falls das entsprechende Produkt nicht mehr hergestellt wird - unserer Nachlieferungspflicht auch durch Lieferung eines vergleichbaren Nachfolgeproduktes nachkommen.
  9. Lieferung an Wiederverkäufer
    Die Belieferung von Wiederverkäufern erfolgt ausschließlich zum Weiterverkauf an Endverbraucher. Der Verkauf an Wiederverkäufer aller Art bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Verstöße hiergegen machen den Auftraggeber schadensersatzpflichtig.
  10. Erfüllungsort / Anwendbares Recht
    Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Uhingen, als Gerichtsstand wird das für Göppingen zuständige Gericht vereinbart, wenn der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person entweder des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind unsererseits aber auch berechtigt, am Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben. Die vorstehende Gerichtsstandsregelung gilt auch dann, wenn der Auftraggeber - ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  11. Entsorgung
    Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, wird dies vom Auftraggeber übernommen.
  12. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen unserer vorstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.